Hygienekonzept EFG Hand Stand 08.04.2022

Grundsätzliches

Wir wollen gerne Gottesdienste feiern und Gemeindeveranstaltungen durchführen. Bei unserem Wunsch nach Normalität sehen wir uns als Teil der Gesamtgesellschaft und nicht in einer Sonderrolle. Das bedeutet, dass die Gemeinden des BEFG (zu dem auch wir gehören) die Notwendigkeiten zur Eindämmung des Virus anerkennen und unterstützen. Darum geht es in diesem Schutzkonzept bezogen auf die Gemeinden des BEFG.

Hygienekonzept für die Durchführung von Gottesdiensten der EFG Bergisch Gladbach Hand

1. Der 1,5-Meter Abstand zum Nachbarn wird weiterhin eingehalten werden, die Belegung der Stühle erfolgt entsprechend so, dass nur Mitglieder eines Haushaltes nebeneinandersitzen dürfen, zum nächsten Haushalt wird ein Abstand von 1,5m eingehalten.

2. Durch hygienische Händedesinfektion (Ständer sind im Foyer angebracht) könnt ihr euch und andere Gottesdienstbesucher schützen, bei Eintritt bitten wir um entsprechende Desinfektion.

3. Beim gemeinsamen Singen besteht keine zwingende Maskenplicht mehr, es ist jedoch jedem freigestellt, im Rahmen der Eigenverantwortung und Empfehlung der Corona Schutzverordnung, eine Maske zu tragen

4. Nach dem Gottesdienst kann im Rahmen von Gesprächen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m auf das Tragen der Masken verzichtet werden. Bei Nichteinhalten des Abstandes, bitten wir um das entsprechende Tragen einer Maske, entsprechend der unter § 2 beschriebenen Eigenverantwortung und einem solidarischen Verhalten.

Mit den vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllen wir die Anforderungen der derzeitig gültigen Verordnung:

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung CoronaSchVO) Vom 1. April 2022

§ 1 Zielsetzung, Maßnahmen

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie so fortzusetzen, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, weiterhin bestmöglich verhindert werden.

(2) Gerade für den Schutz gesundheitlich besonders gefährdeter Personen kommt der Eigenverantwortung und dem solidarischen Verhalten aller Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung zu. Ziel muss es sein, dass alle ihr Verhalten so ausrichten, dass auch diese Personen nicht von einer Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sind. Zur unterstützung dieses eigenverantwortlichen Verhaltens gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium mit dieser Verordnung allen Bürgerinnen und Bürgern   Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbindliche Regelungen getroffen.

§ 2 Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene-und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.

 

Die Gemeindeleitung, Bergisch Gladbach 08.04.2022

Michael Mück, Lawrence Ntanguen, Frank Langenberg